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UMSTELLUNG VON FLUORHALTIGEN AUF FLUORFREIE SCHAUMMITTEL

Immer wieder erreichen uns Fragen von Kunden bzgl. der aktuellen und zukünftigen Regelungen innerhalb der EU zum Einsatz von fluorhaltigen Schaummitteln. Zu diesem Thema scheint es sowohl im mobilen als auch im stationären Brandschutz große Verunsicherungen zu geben. Wir hoffen, Sie mit den folgenden Ausführungen bei der Wahl von Schaummitteln unterstützen zu können.


Mit der Bezeichnung „Fluor“ im Schaummittel sind sogenannte per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) gemeint. Die in Schaummitteln enthaltenen Fluorverbindungen dienen der besseren Anschäumfähigkeit, der Reduzierung der Oberflächenspannung des Wassers (relevant für Klasse A Brände), einer schnellen Ausbreitung des Schaums auf Oberflächen (relevant für Flüssigkeitsbrände), der Erzeugung einer Sperrschicht, die die Kontamination des Schaums mit brennbaren Flüssigkeiten unterbindet (ebenfalls relevant für Flüssigkeitsbrände) und einer Stabilisierung der Schaumdecke.


PFAS sind persistent und teilweise toxisch. Gelangen PFAS (zum Beispiel über Löschschaum) in den Boden oder in Gewässer, so können sie später über Lebensmittel und Trinkwasser vom Menschen aufgenommen werden. Im Körper reichern sich die PFAS in Organen an und können zu gesundheitlichen Schäden führen. Aus diesem Grund schränkt die EU die Verwendung von PFAS (nicht nur in Löschschaum, sondern auch in vielen Produkten des täglichen Lebens) immer weiter ein.


Die Beschaffung von den besonders problematischen PFOS-haltigen Schaummitteln (PFOS = Perfluoroctansulfonsäure) ist bereits seit Ende 2006 EU-weit über sehr strenge Grenzwerte stark eingeschränkt worden. Betroffene Restbestände mussten bis Mitte 2011 aufgebraucht oder vernichtet werden. Seit Mitte 2020 sind auch PFOA-haltige Schaummittel (PFOA = Perfluoroctansäure) stark reglementiert. Nicht konforme Restbestände dürfen nur bis zum4. Juli 2025 verwendet werden – unter der Voraussetzung, dass das Löschmittel vollständig aufgefangen werden kann. De facto ist ihre Verwendung damit bei den allermeisten Löscheinsätzen schon heute nicht mehr erlaubt. Seit Mitte 2023 sind auch PFHxS-haltige Schaummittel (PFHxS = Perfluorhexansulfonsäure) mit strengen Reglementierungen belegt.

In 2024 plant die EU weitere Einschränkungen für die Verwendung von PFAS-haltigen Schaummitteln und wird für alle AFFF-Schaummittel strenge Grenzwerte setzen. Der geplante Grenzwert liegt bei 1 mg für die Summe aller PFAS in 1 kg Schaummittel. Die Übergangsfristen, in denen fluorhaltige Schaummittel außerhalb dieses Grenzwertes noch eingesetzt werden dürfen, sollen eher kurz bemessen sein: Die EU plant für die meisten Industriebranchen eine Übergangsfrist von 5 Jahren und für öffentliche Feuerwehren sogar von nur 1 ½ Jahren. Es ist also nicht sinnvoll, die Schaummittelvorräte jetzt noch schnell mit den „alten“ Schaummitteln aufzufüllen, weil ein Großteil davon später teuer entsorgt werden muss. Die stillschweigende Weiterverwendung wird kurzfristig illegal und Einsatzleiter der Feuerwehren und Betreiber von stationären Löschanlagen haften für Umweltschäden, die durch nicht konformen Löschschaum entstehen. Da in den kommenden Jahren mit weiteren Regulierungen durch die EU zu rechnen ist, sollte bei der Neubeschaffung von Schaummittel auch der neue PFAS-Grenzwert nicht ausgereizt werden.


Die Schmitz One Seven GmbH empfiehlt im Zuge der zu erwartenden EU-Beschlüsse und aus den o. g. Gründen die Neubeschaffung von fluorfreiem Schaummittel für alle Brandklassen. Als „fluorfrei“ gilt ein Schaummittel, wenn die enthaltene Menge der PFAS unter 0,025 mg pro kg Schaummittel liegt. Die Forschung und Entwicklung hat inzwischen fluorfreie Schaummittel hervorgebracht, die bzgl. ihren physikalischen Eigenschaften (z. B. Viskosität) und der Löschkraft des Schaums den fluorhaltigen Mitteln kaum oder gar nicht nachstehen. Sogar B-AR-Schaummittel sind inzwischen als fluorfreie Schaummittel mit hervorragenden Eigenschaften erhältlich. Neben der Fluorproblematik gibt es zudem noch andere Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, nach denen neuentwickelte Schaummittel deutlich optimiert wurden.


Gerne stehen wir bei Fragen und für konkrete Beratungen zur Verfügung.



Die Informationen in diesem Beitrag wurden nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt, sie stellen jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Fehler oder eine andere Auslegung von Regulierungen lassen sich nicht ausschließen. Weder die Schmitz One Seven GmbH noch der Verfasser des Schreibens übernehmen die Verantwortung oder Haftung für Fehler oder Unvollständigkeiten in diesem Beitrag.

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